Ein Sturz auf der Kellertreppe innerhalb der Wohnung kann ein Arbeitsunfall sein, wenn
sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte im selben Haus befinden und
der Betriebsweg hier die Kellertreppe in Ausführung der versicherten Tätigkeit
zurückgelegt wird.
Eine Key-Account-Managerin verletzte sich beim Sturz auf ihrer Kellertreppe, als sie
innerhalb der Kernarbeitszeit von einer Messe kommend in ihr Homeoffice ging, um einen
potenziellen Kunden anzurufen.
Das Bundessozialgericht entschied, dass die an der Außentür des Wohnhauses orientierte
Grenzziehung für Betriebswege nicht greift, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im
selben Haus befinden und die objektiven Umstände des Einzelfalls auf die
Handlungstendenz des Versicherten hinweisen, eine dem Unternehmen dienende
Tätigkeit ausüben zu wollen.
Schlagwörter: Arbeitsunfall, Homeoffice