Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsanspruch
weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union
umgesetzt.
Grundsätzlich verfällt Urlaub, der dem Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht gewährt
und von ihm nicht genommen wurde. Dies war bisher selbst dann der Fall, wenn der
Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig erfolglos zur Urlaubsgewährung aufgefordert
hatte. Wurde der Urlaub nicht gewährt, konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz durch Gewährung von Ersatzurlaub bzw. nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abgeltung verlangen.
Nunmehr hat das Gericht entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur
dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig über
seinen genauen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den
Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.
Schlagwörter: Rechtsprechung, Urlaubsanspruch