Steuerfreie Prämienzahlungen zum Inflationsausgleich

Steuerfreie Prämienzahlungen zum Inflationsausgleich

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz/EStG zahlen. Steuerfrei zugewendet werden können bis zu € 3.000,00. Die Zuwendungen können noch bis 31.12.2024 gezahlt werden.

Überstundenvergütung

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html) Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Unter Punkt 15 stellt das BMF klar, dass in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht und lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht, eine Prämienzahlung steuerfrei möglich ist.

Stand: 26. Juli 2023

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.


Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vergleichswertverfahren

Finanzbehörden nutzen für die Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte vorrangig das sogenannte Vergleichswertverfahren. Zugrunde gelegt werden hier Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse.

Anhängiges Revisionsverfahren

Ob letztlich die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, wird der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden (Aktenzeichen BFH II R 6/23, Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 1.12.2022, 1 K 90/19). Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen Feststellungsbescheide, bei denen Grundbesitzwerte mittels Vergleichspreisen/Vergleichsfaktoren festgestellt worden sind, unter Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

Stand: 26. Juli 2023

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Meldungen für Auslandsgeldtransfer

Meldungen für Auslandsgeldtransfer

Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank

Wird ein Konto/Depot im Ausland unterhalten oder besteht an einer ausländischen Betriebsstätte oder an einem Unternehmen eine wesentliche Beteiligung oder wird eine Ferienwohnung im Ausland unterhalten, müssen die Meldepflichten für Geldtransfers an die Deutsche Bundesbank beachtet werden.

Geldtransfers

Inländer müssen grundsätzlich alle Zahlungen melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (§ 67 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung/AWV). Ausgenommen sind Zahlungen bis zu € 12.500,00 oder Zahlungen, die in Verbindung mit einer Warenein- und -ausfuhr geleistet werden oder Zahlungen in Verbindung mit kurzfristigen Krediten mit Laufzeiten von nicht mehr als zwölf Monaten.

Transfers auf eigene Auslandskonten

Keine Meldepflicht besteht allerdings für Überweisungen von einem eigenen Inlandskonto auf ein eigenes Auslandskonto. Das heißt, wenn ein Konto in Österreich oder der Schweiz oder einem anderen Drittland eröffnet und dieses von Deutschland aus mit Guthaben befüllt wird, müssen keine Meldungen erfolgen. Denn wirtschaftlich betrachtet fließt mit Transaktionen zwischen eigenen Konten kein Geld ins Ausland. Eine Meldepflicht besteht allerdings dann, wenn vom Auslandskonto weitere Überweisungen auf Drittkonten im Ausland getätigt werden.

Selbstständige Meldepflicht

Werden meldepflichtige Sachverhalte erfüllt, muss die Meldung selbstständig getätigt werden. Eine Aufforderung durch die Deutsche Bundesbank oder die überweisenden Inlands-/Auslandsbank erfolgt nicht. Zahlungen müssen bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats gemeldet werden. Verstöße gegen die Meldepflichten können mit Bußgeld geahndet werden.

Stand: 26. Juli 2023

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Arbeitgeberzuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel

Arbeitgeberzuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel

Deutschlandticket

Seit dem 1.5.2023 gilt das Deutschlandticket. Nutzer dieses Tickets können damit für € 49,00 pro Monat in Regionalzügen (öffentlicher Personennahverkehr) durch ganz Deutschland fahren (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschlandticket-2134074). Nutzen Arbeitnehmer das Ticket auch für Fahrten zur Arbeitsstelle und zahlt der Arbeitgeber dafür einen Zuschuss bzw. übernimmt er die Kosten, sind die Zuwendungen im Rahmen des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz/EStG lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Steuerbefreiung bleibt außerdem auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Keine Vereinfachungsregelung

Eine dem 9-€-Ticket aus 2022 entsprechende Vereinfachungsregelung, nach dieser Zuschüsse der Arbeitgeber steuerfrei bleiben, wenn diese höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer, in der Jahresbetrachtung jedoch die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (BMF-Schreiben vom 30.5. 2022 BStBl 2022 I S 922), ist für das Deutschlandticket nicht vorgesehen. Arbeitgeber sollten daher Zuschüsse an den Ticketpreis anpassen. Überschießende Beträge stellen einen lohnsteuerpflichtigen Bezug dar.

Minijobber

Bei Minijobbern ist das Deutschlandticket bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Das heißt, der Minijobber kann zu den € 520,00 im Monat das Deutschlandticket erhalten. An dem Minijob-Status ändert sich dadurch nichts. Das Ticket ist auch nicht bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlage U1, U2 oder der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt das Deutschlandticket auch bei Jahres- oder Abmeldungen.

Stand: 26. Juli 2023

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Ferienbeschäftigungen von Schülern und Studenten

Ferienbeschäftigungen von Schülern und Studenten

Geringfügige Beschäftigung

Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung. Denn Ferienjobs sind im Regelfall auf wenige Wochen befristet und überschreiten im Allgemeinen drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nicht. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Abweichende Zeitgrenzen in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage gibt es im Unterschied zu früheren Jahren nicht mehr (vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen vom 16.8.2022).

Mehrere Beschäftigungen

Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn zurückgelegten Schülerjobs in Form von kurzfristigen Beschäftigungen in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet regelmäßig aus. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für Schüler besteht jedoch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen.

Studenten

Studenten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird und der Beschäftigte an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt ein Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Mindestlohn, Lohnsteuer

Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.

Schulentlassene

Abweichende Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist stets eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, „wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist“ (vgl. Ziffer 2.3.3. Geringfügigkeitsrichtlinien). Bei Schulentlassenen finden daher im Regelfall die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.

Stand: 26. Juli 2023

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Arbeitsrechtliche Hintergründe zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Arbeitsrechtliche Hintergründe zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Bundeseinheitliche Feiertage

Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz/EFZG verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertages die Arbeit ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 EFZG, da der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte. Die Lohnfortzahlungspflicht umfasst gesetzliche Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind und für diese im Grundsatz ein Arbeitsverbot besteht.

Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Mariä Himmelfahrt (15. August) ist nur in Bayern und im Saarland ein gesetzlicher Feiertag. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber, die ihren Firmensitz außerhalb dieser Bundesländer haben, zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht dann, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Bundesland liegt, in dem Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist. Maßgeblich ist somit weder der Firmenstandort des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist vielmehr der Beschäftigungsort. Der Arbeitnehmer muss in dem Bundesland tätig sein, in dem ein gesetzlicher Feiertag besteht.

Stand: 26. Juli 2023

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Kosten für den Internetauftritt

Kosten für den Internetauftritt

Computerhardware und Software

Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025,BStBl 2022 I S. 187) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist.

Homepage

Aufwendungen für eine Homepage fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens für Computerhardware und Software. Es gilt daher die für die technische Nutzungsdauer von Software allgemeine Frist von drei Jahren als maßgebliche Abschreibungsfrist (OFD Frankfurt/M. vom 22.03.2023 - S 2190 A - 031 - St 214). Bei der üblichen Beauftragung eines fremden Dritten mit der Erstellung der Homepage erfolgt eine Aktivierung der Anschaffungskosten und eine Abschreibung über drei Jahre. Ausnahmen gelten, wenn die Anschaffungskosten (netto) € 800,00 nicht übersteigen. Dann gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einer Homepage handelt es sich insofern um ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Stand: 26. Juli 2023

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Endabrechnungen für Corona-Hilfen

Endabrechnungen für Corona-Hilfen

Schlussabrechnungen

Unternehmer, die bestimmte Corona-Hilfen (siehe nebenstehend Pakete I und II) in Anspruch genommen haben, müssen eine sogenannte Schlussabrechnung einreichen. In dieser Schlussabrechnung ist die tatsächlich zutreffende Geschäftsentwicklung während des Förderzeitraumes darzulegen. Der in der Schlussabrechnung dokumentierte tatsächliche Umsatzrückgang wird im Rahmen der Bearbeitung mit den prognostizierten Angaben verglichen. Abhängig vom Ergebnis des Abgleichs können sich für die Unternehmer Rückzahlungsverpflichtungen ergeben oder sie erhalten eine Nachzahlung. Schlussabrechnungen müssen durch „prüfende Dritte“ eingereicht werden.

Abgabefrist

Bisher galt für Schlussabrechnungen eine Abgabefrist bis 30.6.2023. Laut einer Mitteilung auf der Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen wurde die Abgabefrist jetzt bis 31.10.2023 verlängert.

Fristverlängerungen

Bis 31.10.2023 kann eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antragssystem durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31.12.2023) werden automatisch bis zum 31.3.2024 verlängert.

Pakete I und II

Je nach Art der in Anspruch genommenen Corona-Hilfen ist das Paket I oder II der Schlussabrechnung einzureichen. Paket I ist maßgeblich für die Überbrückungshilfen I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe. Paket II ist einzureichen für Überbrückungshilfen III Plus und IV.

FAQ

Für die häufigsten Fragen zur Schlussabrechnung, zu den Corona-Hilfen, zu den Neustarthilfen und Endabrechnungen sowie zu den Beihilferegelungen haben die Ministerien auf der genannten Homepage FAQ veröffentlicht. Auch eine Videoanleitung zur Einreichung der Schlussabrechnungen steht zur Ansicht bereit.

Stand: 21. August 2023

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